Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowelt

Präambel

Autowelt GmbH, Industriestraße 1, 97618 Niederlauer, vertreten durch den Geschäftsführer Sergej Beitel (nachfolgend „Autowelt“ genannt) bietet Kunden Reparaturen und Instandsetzungen sowie den Verkauf instandgesetzter Motoren und Getriebe von Nutzfahrzeugen und Baumaschinen an.

Die nachfolgenden Regelungen sollen das Rechtsverhältnis zwischen Autowelt und dem jeweiligen Kunden so weit und gut wie möglich und insbesondere verständlich regeln. Aus diesem Grund werden vorab einige Begrifflichkeiten zum besseren Verständnis der Regelungen erläutert.

Dienstleistungen:
Dienstleistungen sind Leistungen, bei denen Autowelt die Erbringung einer Leistung schuldet, je-doch keinen Erfolg.

Werkleistungen:
Werkleistungen sind Leistungen, bei denen Autowelt ein fertiges Werk schuldet.

Kauf:
Im Rahmen eines Kaufvertrages schuldet Autowelt die Übergabe einer Sache und die Verschaffung von Eigentum an dieser.

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich und Änderungen

  1. Die nachfolgenden Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen Autowelt und dem jeweiligen Kunden für die beauftragten Leistungen und gelten ausschließlich, d. h. entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Autowelt hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.
  2. Sie gelten gegenüber Unternehmern und Verbrauchern. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung der Leistungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen berufli-chen Tätigkeit handelt. Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die die Bestellung zu Zwecken vornimmt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ih-rer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  3. Autowelt behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern. Autowelt wird dem Kunden die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten mitteilen und ihm diese übermitteln. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung keine Zu-stimmung des Kunden zu den geänderten Geschäftsbedingungen, ist Autowelt dazu berech-tigt, das jeweils betroffene Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die ge-änderten Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen oder zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen.
  4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen grundsätzlich mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Be-stimmung.
  5. Alle Preise sind Netto Euro-Preise, soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt. Soweit es sich um einen Verbraucher handelt, gelten die Preise als Brutto Euro-Preise.
  6. Im Fall von Kollisionen innerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien soll folgende Rangfolge gelten:
    1. individuelle Vereinbarungen
    2. diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
    3. die gesetzlichen Regelungen.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Leistungsort

  1. Der jeweilige Vertrag kommt durch Bestätigung des von Autowelt unterbreiteten Angebots in Schriftform, Textform oder mündlich durch den Kunden zustande. Autowelt hält sich 14 Tage an ihr Angebot gebunden.
  2. Autowelt beginnt mit der vereinbarten Leistung zu dem im jeweiligen Vertrag vereinbarten Zeitpunkt. Fristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in dem Autowelt unverschuldet an der Ausführung der Leistung gehindert ist. Dies ist insbesondere in Fällen von höherer Gewalt, Streik, Pandemien und Epidemien gegeben.
  3. Der Umfang der von Autowelt zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag sowie den hierauf bezugnehmenden Angaben in dem jeweiligen Angebot an den Kunden.
    Inbetriebnahme und/oder Installation von Motoren, Getrieben und/oder Ersatzteilen sind nicht Teil eines Kaufvertrages, sondern bedürfen einer getrennten Beauftragung gem. § 2 Nr. 1 dieser AGB.
  4. Ein über die Pflichten aus diesem Vertrag hinausgehender Support ist nicht geschuldet, soweit nicht gesondert vereinbart.
  5. Soweit Autowelt Dienstleistungen gegenüber dem Kunden schuldet, z. B. Supportleistungen, wird Autowelt ausschließlich beratend tätig. Autowelt schuldet in diesem Fall nicht den von Kunden angestrebten Erfolg/Kundenzielsetzung der beauftragten Leistungen.
  6. Vorgänge oder Ereignisse, die sich nach Beendigung von Arbeitsschritten oder dem Auftrag selbst ereignen, verpflichten Autowelt nicht, die bereits erarbeiteten Erkenntnisse zu aktualisieren oder an den Kunden weitergegebene Informationen zu überarbeiten.
  7. Autowelt bleibt das Recht vorbehalten, Leistungen zu erweitern und Verbesserungen vorzunehmen, wenn diese dem technischen Fortschritt dienen, notwendig erscheinen, um Missbrauch zu verhindern, oder wenn Autowelt aufgrund gesetzlicher Vorschriften hierzu verpflichtet ist.
  8. Autowelt darf sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, bei der Ausführung der Leistungen auch Dritter bedienen. Die Bereitstellungsfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte von Autowelt wegen Verzugs des Kunden um den Zeitraum, in dem der jeweilige Vertragspartner seinen Verpflichtungen gegenüber Autowelt nicht nachkommt.
  9. Kommt Autowelt mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Autowelt eine vom Kunden gesetzte, angemessene Nachfrist nicht einhält.
  10. Wird Autowelt selbst nicht beliefert, obwohl sie bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird sie von ihrer Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zu-rücktreten. Sie ist verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unver-züglich zu unterrichten und wird jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.
  11. Der Kunde wird, soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne des Handelsge-setzbuches handelt, die beauftragten Waren unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Waren sowie der jeweiligen Funk-tionsfähigkeit. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder ohne weiteres feststellbar sind, müssen Autowelt unverzüglich mitgeteilt werden. Beizufügen ist eine detaillierte Mängelbe-schreibung. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
  12. Mängel der Waren, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung gem. Num-mer 11 nicht feststellbar sind, müssen Autowelt unverzüglich nach deren Entde-ckung mitgeteilt werden, soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft han-delt; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  13. Erfüllungsort ist, soweit keine Leistungen beim Kunden vor Ort erbracht werden, der Sitz von Autowelt.

§ 3 Pflichten des Kunden

  1. Die Pflichten des Kunden ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, den individuellen Vereinbarungen und/oder diesen Geschäftsbedingungen.
  2. Der Kunde unterstützt Autowelt bei der Durchführung der Arbeiten, soweit ihm dies zumutbar ist. Eventuell notwendige Vorarbeiten in jedweder nötigen Hinsicht sind vom Kunden entspre-chend rechtzeitig durchzuführen.
  3. Der Kunde stellt Autowelt alle für die Leistungserbringung notwendigen Materialien, Unterlagen, Informationen und Dokumente rechtzeitig vor der Planung und Durchführung der geschuldeten Leistungen unentgeltlich zur Verfügung.
  4. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Autowelt mit den Arbeiten zu dem vereinbarten Vertragsbeginn rechtzeitig beginnen und ohne Störung durchführen kann. Der Kunde stellt si-cher, dass jedwede in der Verantwortung Dritter stehenden Leistung, welche die Leistungser-bringung von Autowelt beeinflussen oder mit dieser in Zusammenhang stehen kann/steht, termin- und qualitätsgerecht erbracht wird und Autowelt alle erforderlichen Informationen und Ergebnisse rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der beauftragten Leistungen selbst zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungen von Auto-welt gegen wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche, markenrechtliche, datenschutzrechtli-che oder sonstige rechtliche Vorschriften verstoßen.
  6. Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet sicherzustellen, dass die an Autowelt von ihm überlasse-nen Daten, Informationen und Dateien für die vertraglich vereinbarten, von Autowelt zu er-bringenden Leistungen nicht gegen gesetzliche Vorschriften und/oder Rechte Dritter versto-ßen und alle notwendigen Genehmigungen, Einwilligungen und Erlaubnisse für die beauftragten Leistungen und Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzuholen.
  7. Kommt der Kunde nach angemessener Fristsetzung seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist Autowelt dazu berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Autowelt ist dazu berechtigt in diesem Fall, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Vergütung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.
  8. Bei nicht erbrachter bzw. nicht vollständig und/oder korrekt erbrachter Mitwirkungspflicht des Kunden, steht Autowelt eine zusätzliche Vergütung des dadurch verursachten Mehraufwandes, zu den jeweiligen vereinbarten Stundensätzen.
  9. Sofern Dritte Ansprüche nach den vorranggegangenen Ziffern gegenüber Autowelt geltend machen, wird Autowelt den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Der Kunde verpflichtet sich, Autowelt insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen, Autowelt bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen und die Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung zu übernehmen, soweit Autowelt kein Mitverschulden zur Last fällt.

§ 4 Vergütung und Kündigung

  1. Die vertraglich geschuldeten Leistungen werden gemäß der vertraglichen Vereinbarung zu Festpreisen oder nach Zeit-und Materialaufwand abgerechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Montagen nach Aufwand abgerechnet. Die Höhe der Abrechnungssätze ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen.
  2. Die Vergütung wird mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Autowelt stellt die Rechnung entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen per E-Mail oder per Post. Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu bezahlen.
  3. Die Zahlung des Werklohns wird mit Abnahme zur Zahlung fällig.
  4. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit nicht geleistet hat.
  5. Reise- und Übernachtungskosten werden gesondert nach Aufwand abgerechnet. Reisekosten sind dabei insbesondere Aufwendungen für Verpflegung in Höhe der gesetzl. Verpflegungspauschale je Reisetag, Flüge, Übernachtungen in einem mindestens 4-Sterne-Business-/oder Cityhotel, Bahnfahrt 1. Klasse, Mietwagen, Taxi, PKW-Benutzung, Car-Sharing oder andere Transportdienstleister, Parkgebühren und dergleichen. Bei Fahrten mit dem PKW von Autowelt Mitarbeitern sind 0,50 EUR je Kilometer zu erstatten.
  6. Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, Planung und dergleichen ändert, erweitert und/oder abbricht, muss die vertraglich vereinbarte Vergütung entsprechend angepasst werden. Grundsätzlich sind zusätzliche Leistungen mit dem vertraglich vereinbarten Stundensatz zu vergüten.
  7. Sollten sich der Einkaufs-/Marktpreis für benötigte Materialien aus dem Vertrag zu Grunde liegenden Angebots zum Zeitpunkt der Reparatur gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung um mehr als 5 % nachweislich erhöht haben, ist Autowelt berechtigt, diese Erhöhung bei der Abrechnung der Materialien zu berücksichtigen.
  8. Autowelt ist berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der bereits erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen; sie sind – wenn nichts anderes vereinbart ist – mit einer Frist von 14 Kalendertagen nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig. Ist der Kunde Verbraucher, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht überschreiten.
  9. Leistet der Kunde trotz zweimaliger Mahnung eine fällige Abschlagszahlung nicht, so ist Autowelt berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bisher erbrachten Leistungen abzurechnen.
  10. Verträge mit einer automatischen Beendigung bedürfen keiner Kündigung und enden automatisch mit Erreichen des Laufzeitendes. Soweit eine bestimmte Vertragslaufzeit zwischen den Parteien vereinbart wird, können beide Parteien das Vertragsverhältnis jederzeit, mit einer Frist von vier Wochen zum vereinbarten Vertragsende in Textform kündigen, solange nicht anders vereinbart ist. Der Kunde hat bei Werkverträgen das Recht, das Vertragsverhältnis jederzeit durch Kündigung nach § 648 BGB zu beenden. Die Regelung des § 649 BGB findet auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung.
  11. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. der Kunde seine Zahlung einstellt und/oder
    2. sich der Kunde i.S.d. § 4 Nr.4 dieser Bedingungen, mit der Bezahlung der Rechnung in Ver-zug befindet, und der Verzug bereits zwei aufeinander folgende Zahlungstermine um-fasst und/oder
    3. der Kunde einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat und/oder
    4. der Kunde seiner Mitwirkungspflicht aus diesen Bedingungen nicht fristgerecht erbringt.
  12. Kündigt der Kunde – so weit wirksam – aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-gungsfrist, so ist der Autowelt berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kün-digung erbrachten Teil des Werkes entfällt.
  13. Im Falle angebotener Ratenzahlung gilt wie folgt: Eine vorzeitige Kündigung einer getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung ist im Wege vorzeitiger Rückzahlung möglich; der Kunde hat das Recht jederzeit die vollständige Summe (dann aber den erhöhten Ratenzahlungsbetrag) vor Ablauf der vereinbarten Zeit zum Teil oder Insgesamt zu zahlen. Zahlt der Kunde eine Rate nach Fälligkeit, Mahnung in Textform und Nachfristsetzung nicht, ist Autowelt berechtigt, die Ratenzahlung vorzeitig zu beenden und der gesamte noch offene Betrag wird dann sofort fäl-lig.

§ 5 Abnahme

  1. Autowelt wird dem Kunden die Fertigstellung der Leistungen mitteilen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen unverzüglich zu prüfen und Autowelt etwaige Mängel binnen 12 Werktagen in Textform mitzuteilen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  3. Sofern der Kunde binnen der zuvor benannten Frist keine Mängelrüge erhebt, gelten die Werkleistungen als abgenommen.
  4. Nimmt der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
  5. Auf Verlangen ist der Zustand von Teilen der Leistung gemeinsam von dem Kunden und Autowelt festzustellen; dies gilt insbesondere dann, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden oder wenn der Kunde die Abnahme einer Leistung mit Hinweis auf Mängel verweigert. Wirkt der Kunde an einer berechtigterweise von Autowelt verlangten Feststellung des Zustandes von Teilen der Leistung nicht oder nicht im objektiv erforderlichen Maße mit, so ist Autowelt berechtigt, die Feststellung des Zustandes von diesen Teilen der Leistung einseitig vorzunehmen. Im Zweifel gilt diese einseitig vorgenommene Feststellung des Zustandes als vollständig und richtig, soweit der Kunde die fehlende oder unzureichende Mitwirkung zu vertreten hat. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Feststellungen unvollständig und/oder unrichtig sind.
  6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

  1. Autowelt erbringt ihre Leistungen auf dem aktuellen Stand der Technik. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbe-mitteln sind keine Beschaffenheitsangaben und keine zugesicherten Eigenschaften. Jedwede Spezifikation richtet sich nach dem Angebot und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinba-rungen in Textform. Verwendungs- oder Verarbeitungshinweise sowie Zusicherung bestimm-ter Eigenschaften entbinden den Kunden nicht von eigenen Eignungsprüfungen für den jewei-ligen Anwendungsfall.
  2. Sofern der Kunde Unternehmer ist, wird für gebrauchte Artikel die Gewährleistung ausge-schlossen.
  3. Bei Werkleistungen übernimmt Autowelt die Mängelhaftung dafür, dass die vereinbarten Werkleistungen den auf Grundlage des Vertrages vereinbarten Anforderungen entsprechen und für die vertragsgemäße Nutzung geeignet sind.  Die Verjährung bei Werkleistungen be-ginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme, wobei die Ansprüche nach § 634 Nr. 1, 2 und 4 bei ei-nem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwa-chungsleistungen hierfür besteht, in 5 Jahren verjähren, bei Werken, dessen Erfolg in der Her-stellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in er Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, in 2 Jahren (bzw. einem Jahr, soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt) verjähren. Gegenüber einem Verbraucher werden die gesetzlichen Verjährungsfristen nicht beschränkt.
  4. Bei Kaufverträgen haftet Autowelt grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmun-gen des Kaufrechts (§§ 434 ff. BGB) und des Verbrauchsgüterkaufrechts (§§ 474 ff. BGB). Die Gewährleistungsfrist der Rechte aus § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB für neue Artikel verjähren ab-weichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt. Gegenüber einem Verbraucher wer-den die gesetzlichen Verjährungsfristen nicht beschränkt.
  5. Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel, die durch äußere, nicht von Autowelt zu vertretende Einflüsse, oder durch unsachgemäße Nutzung des Kunden verursacht werden. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Kunde selbst oder Dritte Änderungen und/oder Ergänzungen an den Leistungen von Autowelt ohne ausdrückliche Genehmigung in Textform vornehmen. Der Kunde kann jedoch den Gegenbeweis erbringen, dass die jeweilige Veränderung und/oder Ergänzung nicht ursächlich für den Mangel ist.
  6. Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich an. Die Anzeige kann zunächst mündlich erfolgen, ist je-doch spätestens am dritten Werktag schriftlich einzureichen. Eine Mängelmeldung darf nur von einer fachkundigen Person erfolgen und muss folgenden Anforderungen genügen:
    1. genaue Beschreibung des Problems (Fehler und problematisches Verhalten)
    2. aussagefähigen Ansprechpartner zur Problemstellung
  7. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein be-haupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel) oder Autowelt durch eine nicht ausreichend bestimmte Fehlermeldung erhöhten Aufwand hat, kann der Kunde, der Unternehmer ist, mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung er-brachten Leistungen von Autowelt zu ihren jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
  8. Der Kunde wird Autowelt bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und un-verzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
  9. Die Nacherfüllung erfolgt, sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, nach Wahl von Autowelt durch Beseitigung des Mangels, Lieferung eines Teils oder einer an-deren Sache, das den Mangel nicht hat, oder Aufzeigen von Möglichkeiten, wie die Auswir-kungen des Mangels vermieden werden können. Entsprechende Bereicherungs- oder Scha-densersatzansprüche bleiben unberührt.
  10. Die Mängelbeseitigung durch Autowelt kann auch durch telefonische, schriftliche oder elekt-ronische Handlungsanweisungen an den Kunden erfolgen.
  11. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz von Autowelt.
  12. Soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, ist Autowelt innerhalb einer angemessenen Frist zu mindestens fünf Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Das Fehlschla-gen eines fünften Nacherfüllungsversuches bedeutet nicht zwingend das endgültige Fehl-schlagen der Nacherfüllung. Autowelt ist vielmehr innerhalb der gesetzten Fristen oder ange-sichts der Umstände des Einzelfalles zu weiteren Nacherfüllungsversuchen berechtigt.
  13. Autowelt haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  14. Für sonstige Schäden haftet Autowelt nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
  15. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vor-hersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
  16. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen von Autowelt.
  17. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 7 Nutzungsrechte

  1. Autowelt behält sich das Eigentum an allen Unterlagen, Kostenvoranschlägen und Entwürfen, sowie gewerblichen Schutzrechte (z.B. Patente, Markenrechte, Gebrauchsmuster, Ge-schmacksmuster) an zur Verfügung gestellten Entwürfen, Mustern, Erfindungen oder Marken die Grundlage für Vertragsverhandlungen waren, bis zum Vertragsabschluss und der vollstän-digen Bezahlung vor. Kommt es nicht zum Vertragsabschluss, sind die Unterlagen herauszu-geben. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Unterlagen in anderer Form zu nutzen als für die Prüfung des Angebotes nötig. Insbesondere ist die Weitergabe an Dritte nicht gestattet und führt zu Schadensersatzansprüchen in Höhe von fiktiven Lizenzkosten.
  2. Autowelt ist dazu berechtigt, (soweit gesetzlich zulässig und der Kunde zustimmt) nach Been-digung des Vertrages den Namen des Kunden, dessen Logo und die Art der konkreten Tätig-keit als Referenz zu verwenden, soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer han-delt.
  3. Mit der vollständigen, vertraglich vereinbarten Zahlung erhält der Kunde die nicht ausschließli-chen, zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechte an allen von Autowelt erbrachten Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte Nutzung.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Autowelt behält sich das Eigentum an dem jeweiligen Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor, die bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der Überga-be des Liefergegenstandes an den Besteller oder aus der gesamten Geschäftsverbindung zwi-schen den Parteien entstanden sind.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und im marktüblichen Umfang zu nutzen. Insbesondere ist er im Falle der Lieferung hochwertiger Maschinen und Güter verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Pflege-, Behandlungs- Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde den Liefergegenstand weder ver-pfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen zugunsten Dritter, Beschlagnahmen oder Verfügungen durch Dritte hat der Kunde auf das Eigentum von Autowelt hinzuweisen und Autowelt unverzüglich zu benachrichtigen. Notwendige Kosten, die Autowelt aufgrund einer von ihr gemäß § 771 ZPO erhobenen Klage entstehen, sind vom Kunden im Rahmen der gesetzlichen Kosten- und Gebührenvorschriften zu tragen, wenn Kostenersatz von dem Drit-ten nicht zu erlangen ist. Das gleiche gilt für Kosten anderer notwendiger Maßnahmen und Aufwendungen.
  4. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand auch vor Übergang des Eigentums im ordentli-chen Geschäftsgang zu verkaufen oder zu verarbeiten. In diesen Fällen gilt Folgendes:
    1. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde an Autowelt bereits jetzt alle Forderun-gen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiter-veräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Im Falle von Miteigentum von Autowelt umfasst die Abtretung jedoch nur einen Forde-rungsanteil, der dem Miteigentumsanteil von Autowelt entspricht. Autowelt verpflichtet sich, die Abtretung nicht offenzulegen und die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Rückstand gekommen ist. Unter dieser Voraussetzung bleibt der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Kun-de ist zu jedem Zeitpunkt verpflichtet, Autowelt über die Forderungen gegen Dritte aus den Weiterverkäufen umfassend Auskunft zu erteilen.
    2. Die Be- und Verarbeitung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für Autowelt. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht von Autowelt an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, Autowelt nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Autowelt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermi-schung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Haupt-sache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Autowelt anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Autowelt ver-wahrt. Zur Sicherung Forderungen von Autowelt gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an Autowelt ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Autowelt nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

§ 9 Höhere Gewalt

Autowelt ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Ver-tragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben sowie behördliche Maßnahmen, Epidemien und Pandemien.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Der Vertragsschluss findet ausschließlich in deutscher Sprache statt.
  2. Auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf die unter Bezug auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, soweit der Kunde kein Verbraucher ist. Die Anwendung UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
  3. Sofern die Parteien Vollkaufleute sind, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, die Stadt des Sitzes von Autowelt als Gerichtsstand vereinbart.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Stand: 19.07.2023